Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 23 Elektronische Aktenführung
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23#abs-1 (1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23#abs-3 (3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 BKAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 21/03Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- BAG, 14.12.2004 – 1 ABR 34/03Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.